Artikel 6 VO (EG) 2004/501

Zeitplan für die Übermittlung der vierteljährlichen Daten

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(2) Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(3) Die erste Übermittlung der in Artikel 3 — außer sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7) — sowie in den Artikeln 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)
für die Teilsektoren Zentralstaat (S. 1311) und Sozialversicherung (S. 1314) bis zum 30. Juni 2004; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung der Daten nach Partnersektoren sowie einiger Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten ausnahmsweise um höchstens achtzehn Monate verlängern;
b)
für die Teilsektoren Länder (S. 1312) und Gemeinden (S. 1313):

i)
Daten zu den Transaktionen mit Verbindlichkeiten und zu den Verbindlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2004; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens achtzehn Monate verlängern;
ii)
Daten zu den Transaktionen mit Forderungen und zu den Forderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2005; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängern;

c)
für den Sektor Staat (S. 13) bis zum 30. Juni 2005; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängern.

(4) Vierteljährliche Daten zu den sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7) für den Sektor Staat (S.13) und seine Teilsektoren gemäß Artikel 4 werden der Kommission (Eurostat) zum ersten Mal bis zum 30. Juni 2005 übermittelt; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängern.

(5) Für die Republik Kroatien umfasst die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 die Daten ab dem ersten Quartal 2012. Die Republik Kroatien übermittelt diese Daten spätestens bis zum Ende des ersten Quartals nach dem Datum des Beitritts.

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