Artikel 7 VO (EG) 2004/501
Retrospektive Daten
(1) Die in Artikel 6 genannten vierteljährlichen Daten umfassen retrospektive Daten zu finanziellen Transaktionen für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 und retrospektive finanzielle Vermögensbilanzen für die Zeit ab dem vierten Quartal 1998; für die erste Übermittlung dieser Daten gilt der Zeitplan nach Artikel 6 Absätze 3 und 4.
Die Republik Kroatien übermittelt der Kommission (Eurostat) spätestens Ende Dezember 2015 retrospektive Daten für die Jahre 2002-2011 in Bezug auf alle vierteljährlichen Variablen und Positionen gemäß Artikel 6.
(2) Falls erforderlich können für die retrospektiven Daten „beste Schätzungen” übermittelt werden, die insbesondere nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 2 und 3 erstellt werden.
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