Artikel 8 VO (EG) 2004/501
Durchführung
(1) Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung).
(2) Bei der Übermittlung revidierter Daten informieren die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über etwaige Änderungen an der Ausgangsbeschreibung.
(3) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und den Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden.
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