Artikel 9 VO (EG) 2004/501
Bericht
Auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 4 und 5 übermittelten Daten und nach Anhörung des ASP und des AWFZ übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird.
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