Artikel 1 VO (EG) 2004/533
Europäische Partnerschaften werden für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend „die Partnerländer” genannt) gegründet. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäische Union unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.
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