Artikel 1a VO (EG) 2004/533
Im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird eine Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegründet. Die Beitrittspartnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Ländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat festgelegten Kopenhagener Kriterien sowie der bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit diesen Ländern(1), und insbesondere der regionalen Zusammenarbeit, erzielten Fortschritte konzentrieren müssen.
Fußnote(n):
- (1)
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13). Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3).
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