Artikel 10 VO (EG) 2004/549

Anhörung der Beteiligten

(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein.

(2) Die Kommission richtet auf Gemeinschaftsebene ein Anhörungsverfahren ein. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Anhörung einzubeziehen.

(3) Die Anhörung der Beteiligten erstreckt sich insbesondere auf die Entwicklung und Einführung neuer Konzepte und Technologien im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz.

Zu den Beteiligten können zählen:

Flugsicherungsorganisationen;

Flughafenbetreiber;

relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

militärische Stellen;

Herstellerindustrie und

Vertretungsorgane des Fachpersonals.

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