Artikel 9 VO (EG) 2004/549
Sanktionen
Die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten insbesondere für von Luftraumnutzern und Dienstleistern begangene Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die in Artikel 3 genannten Maßnahmen erlassen, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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