Artikel 5 VO (EG) 2004/550

Zulassung von Fluglotsen

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern dies angezeigt ist, einen Vorschlag zur Zulassung von Fluglotsen vor.

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