Artikel 5 VO (EG) 2004/550
Zulassung von Fluglotsen
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern dies angezeigt ist, einen Vorschlag zur Zulassung von Fluglotsen vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.