Artikel 7 VO (EG) 2004/552
Schutzmaßnahmen
(1) Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass
- a)
- eine Komponente, der eine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügt ist, oder
- b)
- ein System, dem eine EG-Prüferklärung beigefügt ist,
die grundlegenden Anforderungen und/oder die relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität nicht erfüllt, so trifft sie unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Aufrechterhaltung des Betriebs sicherzustellen, alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich der betreffenden Komponente oder des betreffenden Systems zu beschränken oder seine Verwendung durch die Stellen im Zuständigkeitsbereich der Behörde zu verbieten.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission unter Angabe der Gründe über diese Maßnahmen und gibt insbesondere an, ob die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen seines Erachtens zurückgeht auf
- a)
- die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;
- b)
- eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder der gemeinschaftlichen Spezifikationen;
- c)
- Mängel in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder in den gemeinschaftlichen Spezifikationen.
(3) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien so bald wie möglich. Nach dieser Konsultation unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über ihre Schlussfolgerungen und darüber, ob die von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen ihres Erachtens gerechtfertigt sind.
(4) Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, unverzüglich für die Rücknahme der Maßnahmen zu sorgen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.
(5) Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen auf eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und/oder der gemeinschaftlichen Spezifikationen zurückzuführen ist, trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen den Aussteller der Konformitätserklärung oder der Gebrauchstauglichkeitserklärung oder der EG-Prüferklärung und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
(6) Wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen auf Mängel in den gemeinschaftlichen Spezifikationen zurückzuführen ist, kommen die in Artikel 4 Absatz 6 oder Absatz 7 genannten Verfahren zur Anwendung.
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