Artikel 8 VO (EG) 2004/552
Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die sie mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 und/oder der Prüfung nach Artikel 6 beauftragt haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr von der Kommission erteilte Kennnummer an. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.
(2) Bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V genannten Kriterien an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen Normen entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten widerrufen die Benennung, wenn eine benannte Stelle die in Anhang V genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber.
(4) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, gemäß Artikel 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung anerkannte Organisationen als benannte Stellen zu bestellen.
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