ANHANG II VO (EG) 2004/552

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Teil A:
Allgemeine Anforderungen

Bei den allgemeinen Anforderungen handelt es sich um Anforderungen, die sich auf das gesamte Netz beziehen und generell für jedes einzelne der in Anhang I genannten Systeme gelten.

1.
Nahtloser Betrieb

Flugverkehrsmanagementsysteme und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.

2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Das europäische Luftverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen. Das Potenzial neuer Konzepte wie der kooperativen Entscheidungsfindung, einer verstärkten Automatisierung und alternativer Methoden für die Übertragung der Staffelungsverantwortung ist zu untersuchen, wobei technologischen Entwicklungen und ihrer sicheren Umsetzung im Anschluss an die Validierung gebührend Rechnung zu tragen ist.

3.
Sicherheit

Systeme und Betriebsweisen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen vereinbarten hohen Sicherheitsniveaus entsprechen. Zu diesem Zweck sind vereinbarte Methoden für das Sicherheitsmanagement und für Sicherheitsmeldungen auszuarbeiten. In Bezug auf geeignete bodengestützte Systeme oder Teile davon ist dieses hohe Sicherheitsniveau durch Sicherheitsnetze weiter zu verbessern, für die vereinbarte einheitliche Leistungsmerkmale festgelegt werden. Im Hinblick auf die Erreichung der vereinbarten Sicherheitsniveaus für alle Flugphasen und für das gesamte europäische Flugverkehrsmanagementnetz sind harmonisierte Sicherheitsanforderungen für Auslegung, Durchführung, Instandhaltung und Betrieb von Systemen und deren Komponenten sowohl unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen festzulegen. Systeme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die den Lotsen übertragenen Aufgaben sowohl unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen mit der menschlichen Leistungsfähigkeit vereinbar und auf die geforderten Sicherheitsniveaus abgestimmt sind. Systeme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie in ihrer normalen Betriebsumgebung gegen schädliche Störungen geschützt sind.

4.
Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen

Das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das europäische Flugverkehrsmanagementnetz, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen. Nationalen Sicherheitserfordernissen ist Rechnung zu tragen.

5.
Umweltbelange

Systeme und Betriebsweisen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen der notwendigen Minimierung von Umweltbeeinträchtigungen gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen.

6.
Grundsätze für die Logikarchitektur der Systeme

Die Systemauslegung und die schrittweise Systemintegration haben mit dem Ziel zu erfolgen, eine kohärente und in zunehmendem Maße harmonisierte, ausbaufähige und validierte Logikarchitektur im Rahmen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes zu verwirklichen.

7.
Grundsätze der Systemauslegung

Systeme sind unter Anwendung sachgerechter technischer Grundsätze — insbesondere in Bezug auf Modularität, Austauschbarkeit von Komponenten, hohe Verfügbarkeit sowie Redundanz und Fehlertoleranz kritischer Komponenten — auszulegen, herzustellen und instand zu halten.

Teil B:
Besondere Anforderungen

Die besonderen Anforderungen gelten speziell für jedes einzelne der nachstehend aufgeführten Systeme und ergänzen oder präzisieren die allgemeinen Anforderungen.

1.
Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement

1.1.
Nahtloser Betrieb

Informationen über prätaktische und taktische Aspekte der Luftraumverfügbarkeit sind den Betroffenen korrekt und zeitnah bereitzustellen, um eine effiziente Zuweisung und Nutzung des Luftraums durch alle Luftraumnutzer sicherzustellen. Dabei sollte den Erfordernissen der nationalen Sicherheit Rechnung getragen werden.

2.
Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung

2.1.
Nahtloser Betrieb

Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung haben die gemeinsame Nutzung korrekter, kohärenter und relevanter strategischer, prätaktischer bzw. taktischer Fluginformationen für alle Flugphasen zu unterstützen und Dialogfunktionen im Hinblick auf die optiminierte Nutzung des Luftraums aufzuweisen.

3.
Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste

3.1.
Systeme für die Flugdatenverarbeitung

3.1.1.
Nahtloser Betrieb

Systeme für die Flugdatenverarbeitung müssen hinsichtlich der zeitnahen gemeinsamen Nutzung korrekter und konsistenter Informationen und hinsichtlich einer einheitlichen betrieblichen Interpretation dieser Informationen interoperabel sein, damit ein kohärentes und konsistentes Planungsverfahren und eine ressourceneffiziente taktische Koordinierung während aller Flugphasen im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz sichergestellt ist. Um eine sichere, reibungslose und zügige Verarbeitung im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz zu gewährleisten, müssen die Leistungen von Flugdatenverarbeitungssystemen für ein gegebenes Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen gleichwertig und angemessen sein und nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept betrieben werden, insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit und Fehlertoleranz von Verarbeitungsergebnissen.

3.1.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme für die Flugdatenverarbeitung müssen die schrittweise Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen unterstützen, insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen. Die Merkmale hochautomatisierter Werkzeuge sind so zu wählen, dass eine kohärente und effiziente prätaktische und taktische Verarbeitung von Fluginformationen in Teilen des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes möglich ist. Bord- und Bodensysteme und ihre Komponenten, die neue, vereinbarte und validierte Betriebskonzepte unterstützen, sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie hinsichtlich der zeitnahen gemeinsamen Nutzung korrekter und konsistenter Informationen und hinsichtlich eines einheitlichen Verständnisses der momentanen und prognostizierten betrieblichen Situation interoperabel sind.

3.2.
Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung

3.2.1.
Nahtloser Betrieb

Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die geforderte Leistung und Qualität des Dienstes innerhalb eines gegebenen Umfelds (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen geboten wird, insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der berechneten Ergebnisse und der Korrektheit, Integrität, Verfügbarkeit, Kontinuität und Aktualität der Informationen am Lotsenarbeitsplatz. Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung haben die zeitnahe gemeinsame Nutzung relevanter, genauer, konsistenter und kohärenter Informationen untereinander zu leisten, um einen optimierten Betrieb über verschiedene Teile des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes hinweg sicherzustellen.

3.2.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme für die Überwachungsdatenverarbeitung haben schrittweise verfügbare neue Quellen von Überwachungsinformationen so einzubeziehen, dass die Dienstgüte insgesamt verbessert wird, insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen.

3.3.
Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme

3.3.1.
Nahtloser Betrieb

Mensch-Maschine-Schnittstellen von Flugverkehrsmanagementsystemen am Boden sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass allen Lotsen ein zunehmend harmonisiertes Arbeitsumfeld, einschließlich der Funktionen und der Ergonomie, geboten wird, das die geforderte Leistung innerhalb eines gegebenen Umfelds (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen erbringt.

3.3.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme haben die schrittweise Einführung neuer, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte und eine verstärkte Automatisierung so einzubeziehen, dass die den Lotsen übertragenen Aufgaben sowohl unter normalen als auch unter verschlechterten Betriebsbedingungen mit der menschlichen Leistungsfähigkeit vereinbar bleiben.

4.
Kommunikationssysteme und -verfahren für die Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation

4.1.
Nahtloser Betrieb

Kommunikationssysteme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie die geforderten Leistungen innerhalb eines gegebenen Luftraumabschnitts oder für eine bestimmte Anwendung erreichen, insbesondere hinsichtlich Verarbeitungszeit, Integrität, Verfügbarkeit und Funktionskontinuität. Das Kommunikationsnetz innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist so auszulegen, dass die Anforderungen an Dienstgüte, Überdeckung und Redundanz erfüllt sind.

4.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Kommunikationssysteme haben die Einführung fortgeschrittener, vereinbarter und validierter Betriebskonzepte für alle Flugphasen zu unterstützen, insbesondere wie im ATM-Masterplan vorgesehen.

5.
Navigationssysteme und -verfahren

5.1.
Nahtloser Betrieb

Navigationssysteme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass sie die geforderte horizontale und vertikale Navigationsleistung, insbesondere hinsichtlich Genauigkeit und Funktionalität, in einem gegebenen Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen und bei Betrieb nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept erreichen.

6.
Überwachungssysteme und -verfahren

6.1.
Nahtloser Betrieb

Überwachungssysteme sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass die jeweils geforderte Leistung in einem gegebenen Umfeld (Boden, Nahverkehrsbereich, Strecke) bei bekannten Verkehrsmerkmalen und bei Betrieb nach einem vereinbarten und validierten Betriebskonzept geboten wird, insbesondere hinsichtlich Genauigkeit, Überdeckung, Reichweite und Dienstgüte. Das Überwachungsnetz innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist so auszulegen, dass die Anforderungen hinsichtlich Genauigkeit, Aktualität, Überdeckung und Redundanz erfüllt sind. Das Überwachungsnetz muss eine gemeinsame Nutzung der Überwachungsdaten im Sinne eines wirkungsvolleren Betriebs im gesamten europäischen Flugverkehrsmanagementnetz ermöglichen.

7.
Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste

7.1.
Nahtloser Betrieb

Genaue, zeitnahe und konsistente Flugberatungsinformationen sind schrittweise in elektronischer Form auf der Grundlage eines gemeinsam vereinbarten und genormten Datensatzes bereitzustellen. Genaue und konsistente Flugberatungsinformationen, insbesondere für bord- und bodengestützte Komponenten oder Systeme, sind zeitnah zur Verfügung zu stellen.

7.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Flugberatungsinformationen zunehmender Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind zeitnah bereitzustellen und zu verwenden, um die fortlaufende Verbesserung der Effizienz der Luftraum- und Flughafennutzung zu unterstützen.

8.
Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen

8.1.
Nahtloser Betrieb

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen haben die Konsistenz und Aktualität sowie die Aufmachungsqualität dieser Informationen mit Hilfe eines vereinbarten Datensatzes zu verbessern.

8.2.
Unterstützung neuer Betriebskonzepte

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen haben die Bereitstellungsgeschwindigkeit und die Geschwindigkeit, mit der diese genutzt werden können, zu verbessern, um so eine fortlaufende Verbesserung der Effizienz der Luftraum- und Flughafennutzung zu unterstützen.

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