ANHANG III VO (EG) 2004/552

KOMPONENTEN

EG-Konformitätserklärung

EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

1.
Komponenten

Die Komponenten werden in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität gemäß Artikel 3 dieser Verordnung angegeben.

2.
Anwendungsbereich

Die EG-Erklärung betrifft

entweder die Bewertung der intrinsischen Konformität einer Komponente, die für sich betrachtet wird, mit den zu erfüllenden gemeinschaftlichen Spezifikationen oder

die Bewertung/Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit einer Komponente, die innerhalb ihres Flugverkehrsmanagement-Umfelds betrachtet wird.

Die von den benannten Stellen auf den Stufen der Konstruktion und Fertigung angewendeten Bewertungsverfahren beruhen gemäß den Bedingungen, die in den relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität genannt sind, auf den im Beschluss 93/465/EWG festgelegten Modulen.

3.
Inhalt der EG-Erklärung

Die EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und die Begleitunterlagen sind zu datieren und zu unterschreiben. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die Anleitungen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Referenznummer der Verordnung;

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch die Firma des Herstellers);

Beschreibung der Komponente;

Beschreibung des zur Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit angewendeten Verfahrens (Artikel 5 dieser Verordnung);

alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Komponente entspricht, und insbesondere die Bedingungen für die Nutzung der Komponente;

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle oder Stellen, die an dem Verfahren bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beteiligt waren, und Datum des Prüfzeugnisses, gegebenenfalls zusammen mit der Geltungsdauer und den Gültigkeitsbedingungen des Zeugnisses;

gegebenenfalls Bezugnahme auf die befolgten gemeinschaftlichen Spezifikationen;

Angabe der Person, die im Namen des Herstellers oder im Namen seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigen zeichnungsbefugt ist.

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