ANHANG IV VO (EG) 2004/552

SYSTEME

EG-Prüferklärung für Systeme

Prüfverfahren für Systeme

1.
Inhalt der EG-Prüferklärung für Systeme

Die EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen sind zu datieren und zu unterschreiben. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Referenznummer der Verordnung;

Name und Anschrift der Flugsicherungsorganisation (Firma und vollständige Anschrift);

kurze Beschreibung des Systems;

Beschreibung des zur Erklärung der Konformität des Systems angewendeten Verfahrens (Artikel 6 dieser Verordnung);

gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren durchgeführt hat;

Referenznummern der Dokumente in den technischen Unterlagen;

gegebenenfalls Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Spezifikationen;

alle einschlägigen vorläufigen oder endgültigen Bestimmungen, die die Systeme erfüllen müssen, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;

falls vorläufig: Geltungsdauer der EG-Erklärung;

Angabe der zeichnungsbefugten Person.

2.
Prüfverfahren für Systeme

Die Prüfung von Systemen ist das Verfahren, in dessen Rahmen eine Flugsicherungsorganisation prüft und bestätigt, dass ein System dieser Verordnung entspricht und gemäß dieser Verordnung in Betrieb genommen werden darf. Das System wird hinsichtlich jedes der folgenden Aspekte geprüft:

Gesamtauslegung,

Entwicklung und Integration des Systems, insbesondere Zusammenbau von Komponenten und Gesamtanpassungen,

Integration des Systems in den Betrieb,

gegebenenfalls spezielle Bestimmungen für die Instandhaltung des Systems.

Ist aufgrund der relevanten Durchführungsvorschrift für die Interoperabilität die Einschaltung einer benannten Stelle erforderlich, so stellt sie nach Durchführung der Aufgaben, die ihr gemäß der Vorschrift obliegen, eine Konformitätsbescheinigung in Bezug auf die durchgeführten Aufgaben aus. Diese Bescheinigung ist für die Flugsicherungsorganisation bestimmt. Die Flugsicherungsorganisation stellt daraufhin eine EG-Prüferklärung aus, die für die nationale Aufsichtsbehörde bestimmt ist.

3.
Technische Unterlagen

Die der EG-Prüferklärung beizufügenden technischen Unterlagen müssen alle erforderlichen Dokumente umfassen, die sich auf die Merkmale des Systems beziehen, einschließlich der Bedingungen und Grenzen für die Nutzung, sowie gegebenenfalls die Dokumente zur Bescheinigung der Konformität von Komponenten. Es sind mindestens folgende Dokumente beizufügen:

Angabe der einschlägigen Teile der technischen Spezifikationen, die für die Beschaffung zugrunde gelegt werden und die Einhaltung der anwendbaren Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sicherstellen, sowie gegebenenfalls der gemeinschaftlichen Spezifikationen;

Verzeichnis der Komponenten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung;

Kopien der EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung, die für die oben genannten Komponenten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung vorgelegt werden muss, gegebenenfalls zusammen mit einer Kopie der Unterlagen über Tests und Prüfungen durch benannte Stellen;

falls eine benannte Stelle an der Prüfung der Systeme beteiligt war, eine von der Stelle gegengezeichnete Bescheinigung, dass das System dieser Verordnung entspricht, mit eventuellen Einschränkungen, die bei der Durchführung von Aktivitäten ermittelt und nicht zurückgezogen wurden;

falls keine benannte Stelle beteiligt war, Unterlagen zu den Tests und Installationskonfigurationen, die zur Sicherstellung der Erfüllung grundlegender Anforderungen und besonderer Anforderungen der relevanten Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität vorgenommen wurden.

4.
Vorlage

Die technischen Unterlagen sind der EG-Prüferklärung, die die Flugsicherungsorganisation der nationalen Aufsichtsbehörde übermittelt, beizufügen. Kopien der technischen Unterlagen sind von der Flugsicherungsorganisation während der gesamten Nutzungsdauer des Systems aufzubewahren. Die technischen Unterlagen sind jedem anderen Mitgliedstaat auf Anforderung zu übermitteln.

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