Artikel 6 VO (EG) 2004/580

Zuschlag

(1) Wird ein Erstattungshöchstbetrag festgesetzt, so erteilt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats den Angeboten den Zuschlag, die höchstens auf diesen Erstattungshöchstbetrag lauten, und lehnt die übrigen Angebote ab. Wird keine Erstattung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Erstattungen.

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