Artikel 5 VO (EG) 2004/580
Entscheidung über die Erstattungen
Anhand der gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für jeden Ausschreibungszeitraum, ob sie einen Erstattungshöchstbetrag gemäß Artikel 31 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung festsetzt oder keine Erstattungen gewährt.
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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