Artikel 5 VO (EG) 2004/580

Entscheidung über die Erstattungen

Anhand der gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für jeden Ausschreibungszeitraum, ob sie einen Erstattungshöchstbetrag gemäß Artikel 31 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung festsetzt oder keine Erstattungen gewährt.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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