Artikel 4 VO (EG) 2004/580
Prüfung der Angebote und Übermittlung an die Kommission
(1) Die Angebote werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats geprüft. Die Prüfung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Personen, die befugt sind, der Prüfung der Angebote beizuwohnen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums alle gültigen Angebote in der im Anhang genannten Form, ohne die Bieter beim Namen zu nennen.
Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.
(3) Ist ein Angebot ungültig, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Artikel 5 folgt, den Namen und die Anschrift der einzelnen Bieter mit, die der Nummer in Spalte 2 der Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Anhangs entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.