Artikel 3 VO (EG) 2004/580

Einreichung von Angeboten

(1) Schriftliche Angebote sind zusammen mit dem ausgefüllten Formblatt für den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu richten. Die Einreichung erfolgt

a)
durch persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder
b)
auf dem Postweg per Einschreiben oder telegrafisch an die Adresse der betreffenden Behörde oder
c)
per Fernschreiben, Fax oder E-Mail an die Adresse der betreffenden Behörde, sofern diese Mitteilungen in dieser Form akzeptiert werden.

(2) Angebote können nicht zurückgezogen werden.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Angebot enthält

i)
im Feld 20 einen Verweis auf diese Verordnung und den Schlusstermin für die Angebotsabgabe,
ii)
im Feld 4 Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Bieters. Das Angebot ist auch dann gültig, wenn keine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben sind,
iii)
im Feld 16 den Erzeugniscode, dem wie in Artikel 1 ein „ex” vorangestellt ist, im Feld 15 die Erzeugnisbeschreibung gemäß Artikel 1 und in den Feldern 17 und 18 die auszuführende Menge des Erzeugnisses,
iv)
im Feld 20 den Ausfuhrerstattungsbetrag je 100 kg in Euro und Cents,
v)
die vorgesehene Bestimmung;

b)
im Angebot wird die in der Dauerausschreibung vorgesehene Mindestmenge beachtet;
c)
das Angebot enthält keine anderen als die in diesem Abschnitt genannten Bedingungen;
d)
der Bieter hat die Ausschreibungssicherheit vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe gestellt und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht.

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 bildet die Ausschreibungssicherheit die Ausfuhrlizenzsicherheit.

(4) Die zur Annahme von Angeboten befugten Personen dürfen Unbefugten keine Einzelheiten der Angebote mitteilen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.