Artikel 2 VO (EG) 2004/580

Ausschreibungsverfahren

(1) Die Dauerausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet, um allen in der Gemeinschaft ansässigen Personen gleichen Zugang zu gewähren.

(2) Die Dauerausschreibung enthält

a)
die Ausschreibungszeiträume,
b)
Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote angenommen werden,
c)
die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss,
d)
den Betrag der Ausschreibungssicherheit und
e)
die Anschrift der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Marktbeteiligten auf dem Weg, den sie für den geeignetsten halten, über die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens.

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