Artikel 1 VO (EG) 2004/580

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für die folgenden, in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 aufgeführten Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft geregelt:

a)
Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex 0402 10 19 9000 in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet;
b)
natürliche Butter des Erzeugniscodes ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;
c)
Butteroil des Erzeugniscodes ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr.

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