Präambel VO (EG) 2004/580

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 sowie Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, soweit erforderlich, der Unterschied zwischen den im internationalen Handel und den in der Gemeinschaft geltenden Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen durch eine Ausfuhrerstattung ausgeglichen werden.
(2)
Diese Verordnung betrifft Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver und Butter, für die bestimmte Erzeugniscodes in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen(2) gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die betreffenden Erzeugnisse lose zu verpacken. Damit gewährleistet ist, dass sich die Angebote auf ein Standarderzeugnis beziehen, muss außerdem die Fußnote 13 zum Abschnitt 9 in Bezug auf Milchpulver eingeschränkt und ein Höchstgehalt an Zusätzen milchfremder Bestandteile festgesetzt werden.
(3)
Für eine effiziente Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und um den Veränderungen der Ausfuhrmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse besser Rechnung zu tragen, für mehr Transparenz zu sorgen und die Chancen der Marktbeteiligten, an der Ausfuhrregelung teilzuhaben, zu vermehren, empfiehlt es sich, die Ausfuhrerstattungen für diese Erzeugnisse im Wege eines Ausschreibungsverfahren festzusetzen, wie dies bereits in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(3) vorgesehen war.
(4)
Für welche Bestimmungen Erstattungen festgesetzt werden können, ist der Verordnung (EG) Nr. 1523/2003 der Kommission vom 28. August 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(4) zu entnehmen.
(5)
Um die Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, sind alle die Ausschreibung betreffenden Entscheidungen der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(6)
Um den Verwaltungsaufwand der Marktbeteiligten und der einzelstaatlichen Behörden zu verringern, wird das Ausschreibungsverfahren Teil des Verfahrens zur Beantragung einer Ausfuhrlizenz, und die Ausschreibungssicherheit gilt auch als Lizenzsicherheit. Die Angebote müssen die zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten, und die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind zu regeln. Angesichts der Sensitivität der betreffenden Daten sind die Angebote unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu prüfen.
(7)
Eine Ausschreibungssicherheit gewährleistet, dass die zugeschlagenen Mengen mit der im Rahmen der Ausschreibung erteilten Lizenz ausgeführt werden. Infolgedessen verfällt die Sicherheit, wenn die Mengen nicht ausgeführt werden. Deswegen sind zusätzlich zu der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) Vorschriften für die Stellung, die Freigabe und den Verfall der Ausschreibungssicherheit zu erlassen.
(8)
Es empfiehlt sich, einen Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es am Markt zu Situationen kommen, in denen es aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.
(9)
Die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse und der Erteilung der zur Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenzen sind zu regeln.
(10)
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) sind die an die Lizenzen gebundenen Rechte auf die erfolgreichen Bieter zu beschränken, um Spekulationsgeschäften vorzubeugen.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(7) gilt für alle Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen in dem genannten Sektor. Die notwendigen Ausnahmen von dieser Verordnung sind vorzusehen. Diese betreffen den anwendbaren Erstattungsbetrag, die Bestimmungen in Bezug auf donnerstags gestellte Anträge und den in den Lizenzen anzugebenden Erzeugniscode der Nomenklatur für Erstattungen. Da die im Rahmen der Ausschreibung ausgestellten Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gelten, sind außerdem die Bestimmungen über die Verwendung einer Lizenz für ein anderes Erzeugnis nicht anwendbar. Damit alle Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben, gilt der Schlusstermin für die Angebotsabgabe als Anfangstermin der Lizenzgültigkeit.
(12)
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3).

(3)

ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

(4)

ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 51.

(5)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 (ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11).

(6)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2004 (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 3).

(7)

ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).

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