Artikel 8 VO (EG) 2004/580
Ausfuhrlizenzen
(1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999
- a)
- gilt als der in Artikel 1 der Verordnung genannte Erstattungsbetrag der im Wege der Ausschreibung bestimmte Betrag;
- b)
- gilt Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung nicht;
- c)
- ist in Feld 16 der Lizenzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung dem zwölfstelligen Erzeugniscode nach der Nomenklatur für Erstattungen ein „ex” voranzustellen;
- d)
- beginnt die in Artikel 6 der Verordnung genannte Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz am Schlusstermin für die Angebotsabgabe.
(2) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird dem Zuschlagsempfänger unmittelbar nach dem Zuschlag gemäß Artikel 6 eine Ausfuhrlizenz für die zugeschlagene Menge erteilt.
(3) Zusätzlich zu dem in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 vorgesehenen Vermerk in Feld 22 der Lizenz sind dort ein Verweis auf die vorliegende Verordnung, der Schlusstermin für die Angebotsabgabe und der anwendbare Erstattungsbetrag einzutragen. Feld 21 der Lizenz ist nicht anwendbar.
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