Artikel 9 VO (EG) 2004/580

Freigabe und Verfall der Ausschreibungssicherheit

(1) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn

a)
das Angebot ungültig ist oder abgelehnt wird,
b)
der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) nachgekommen wurde.

(2) Wird der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) nicht nachgekommen, so verfällt — außer in Fällen höherer Gewalt — die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.

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