Artikel 9 VO (EG) 2004/580
Freigabe und Verfall der Ausschreibungssicherheit
(1) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn
- a)
- das Angebot ungültig ist oder abgelehnt wird,
- b)
- der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) nachgekommen wurde.
(2) Wird der Verpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) nicht nachgekommen, so verfällt — außer in Fällen höherer Gewalt — die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.
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