Artikel 3 VO (EG) 2004/581

(1) Jedes Angebot betrifft eine Menge von mindestens 10 t Butter oder 18 t Butteroil.

(2) Die Ausschreibungssicherheit beträgt 15 % des maximalen letzten Erstattungsbetrags für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugniscodes und Bestimmungen.

Die Ausschreibungssicherheit darf jedoch nicht weniger als 6 EUR je 100 kg betragen.

Bei Annahme eines Angebots gilt die Ausschreibungssicherheit als Ausfuhrlizenzsicherheit.

(3) Die Angebote sind bei den im Anhang genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen.

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