Artikel 2 VO (EG) 2004/581

(1) Angebote dürfen nur während der Ausschreibungszeiträume eingereicht werden und gelten nur für den Ausschreibungszeitraum, in dem sie abgegeben werden.

Für jedes in Artikel 1 Absatz 1 genannte Erzeugnis und jede darin genannte Bestimmung ist jeweils ein gesondertes Angebot abzugeben.

(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)
Im August beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag;
b)
im Dezember beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Arbeitstag.

Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)
Im August endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vierten Dienstag;
b)
im Dezember endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.

(3) Beginnend mit dem ersten vorgesehenen Ausschreibungszeitraum wird jedem Zeitraum eine Seriennummer zugewiesen.

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