Artikel 1 VO (EG) 2004/581

(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen eröffnet, die für folgende Arten von Butter gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1) gewährt werden:

a)
natürliche Butter des Erzeugniscodes ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr.
b)
Butteroil des Erzeugniscodes ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Erzeugnisse sind zur Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten vorgesehen:

a)
Drittländer: Andorra, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;
b)
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(2) Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 und diese Verordnung geregelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

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