Artikel 1 VO (EG) 2004/581
(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen eröffnet, die für folgende Arten von Butter gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1) gewährt werden:
- a)
- natürliche Butter des Erzeugniscodes ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr.
- b)
- Butteroil des Erzeugniscodes ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr.
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Erzeugnisse sind zur Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten vorgesehen:
- a)
- Drittländer: Andorra, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;
- b)
- Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 und diese Verordnung geregelt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
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