Präambel VO (EG) 2004/581

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse(2) entscheidet die Kommission über die Durchführung einer Dauerausschreibung im Rahmen der genannten Verordnung.
(2)
Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 aufgeführten Erzeugnisse gesonderte Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Mit dieser Verordnung wird somit eine Dauerausschreibung für bestimmte Arten von Butter eröffnet.
(3)
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.

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