Präambel VO (EG) 2004/581
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse(2) entscheidet die Kommission über die Durchführung einer Dauerausschreibung im Rahmen der genannten Verordnung.
- (2)
- Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 aufgeführten Erzeugnisse gesonderte Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Mit dieser Verordnung wird somit eine Dauerausschreibung für bestimmte Arten von Butter eröffnet.
- (3)
- Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
- (2)
Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.