Artikel 1 VO (EG) 2004/582

(1) Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen durchgeführt, die für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex 0402 10 19 9000 gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1), dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten gewährleistet werden:

a)
Drittländer: Andorra, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;
b)
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(2) Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 und diese Verordnung geregelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

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