Artikel 2 VO (EG) 2004/582
(1) Angebote dürfen nur während der Ausschreibungszeiträume eingereicht werden und gelten nur für den Ausschreibungszeitraum, in dem sie abgegeben werden.
(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten und dritten Mittwoch des Monats, ausgenommen den ersten Mittwoch im August und den dritten Mittwoch im Dezember. Ist der Mittwoch ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Werktag.
Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem Mittwoch, der auf den zweiten und den vierten Dienstag des Monats folgt, ausgenommen den zweiten Mittwoch im August und den vierten Mittwoch im Dezember. Ist der Mittwoch ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vorhergehenden Werktag.
(3) Beginnend mit dem ersten vorgesehenen Ausschreibungszeitraum wird jedem Zeitraum eine Seriennummer zugewiesen.
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