Artikel 4 VO (EG) 2004/593
Für die in Artikel 3 genannten Einfuhrlizenzen gilt Folgendes:
- a)
- Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, dass sie in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung von den unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (ausgenommen Bruteier) und (EWG) Nr. 2783/75 fallenden Erzeugnissen mindestens 50 t (Schalenäquivalent) eingeführt hat oder nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates(1) für das Behandeln von Eiprodukten zugelassen ist; der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
- b)
- Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land kommen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben. Bei den Gruppen E 2 und E 3 muß die Gesamtmenge in Schalenäquivalent umgerechnet werden.
Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für die in Artikel 2 festgelegten Zeiträume verfügbar ist.
- c)
- In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken.
- d)
- In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:
Verordnung (EG) Nr. 593/2004
- e)
- Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:
Ermäßigung des Zollsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 593/2004
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.
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