Artikel 5 VO (EG) 2004/593

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2) Der Lizenzantrag muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Er ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen.

Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Höchstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der in Unterabsatz 2 enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.

(3) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Schaleneiäquivalent beantragt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge für jedes der in die fragliche Gruppe fallenden Erzeugnisse. Diese Mitteilung umfasst das Verzeichnis der Antragsteller und die je Gruppe beantragten Mengen.

Diese Mitteilungen sowie die Mitteilung „Fehlanzeige” müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs II und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge II und III jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag per Telex oder Telefax durchgegeben werden.

(5) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission entscheiden die Anträge nicht zu berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.

Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 t (Schaleneiäquivalent) führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Zurücknahme des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit sofort frei.

Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden vierteljährlichen Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten jährlichen Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(6) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.

(7) Die Lizenzen können nur angewendet werden für die Produkte, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen übereinstimmen.

(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen in Artikel 1 genannten Zeitraum folgenden Monats die in diesem Zeitraum für jede Gruppe gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung erfolgen.

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