Artikel 6 VO (EG) 2004/593
Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung, wobei sie jedoch nicht über das Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums hinausgehen kann.
Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.