Artikel 6 VO (EG) 2004/593

Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung, wobei sie jedoch nicht über das Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums hinausgehen kann.

Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

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