Artikel 19 VO (EG) 2004/595

Kontrollplan

(1) Die Mitgliedstaaten müssen einen allgemeinen Kontrollplan für jeden Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausarbeiten. Dieser Kontrollplan muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Kriterien für seine Ausarbeitung;
b)
die ausgewählten Abnehmer und Erzeuger;
c)
die durchzuführende Kontrollen vor Ort betreffend den Zwölfmonatszeitraum;
d)
die Kontrollen des Transports zwischen Erzeugern und Abnehmern;
e)
die Kontrollen der Jahreserklärungen der Erzeuger und Abnehmer.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den allgemeinen Kontrollplan durch detailliertere Pläne für bestimmte Zeiträume zu aktualisieren.

Die Repräsentativität der im Milchsektor tätigen Marktteilnehmer wird bei der Risikoanalyse und der saisonale Charakter der Erzeugung bei der Festsetzung der Zeitpunkte für die Kontrollen berücksichtigt.

(2) Die Kontrollen werden teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums auf der Grundlage der Jahreserklärungen vorgenommen.

(3) Eine Kontrolle gilt als abgeschlossen, wenn der betreffende Kontrollbericht vorliegt.

Alle Kontrollberichte müssen innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums fertig gestellt sein.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die die Ratenzahlungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 anwenden, die Kontrollberichte spätestens 42 Monate nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums fertigstellen.

Werden die in Artikel 20 vorgesehenen Kontrollen jedoch gleichzeitig mit anderen Kontrollen durchgeführt, so müssen die für die anderen Kontrollen und die Fertigstellung der diesbezüglichen Kontrollberichte festgesetzten Fristen eingehalten werden.

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