Artikel 20 VO (EG) 2004/595

Kontrollen vor Ort

Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig.

Die Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung sowie andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden gegebenenfalls gleichzeitig durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.