Artikel 21 VO (EG) 2004/595

Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen

(1) Für die Lieferungen werden die Kontrollen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, des Transports der Milch und des Abnehmers durchgeführt. Auf allen Ebenen kontrollieren die Mitgliedstaaten durch Kontrollen vor Ort die Zuverlässigkeit der Eintragungen und Buchführung über die vermarktete Milch, insbesondere:

a)
auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs den Status des Erzeugers im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sowie die Vereinbarkeit der Lieferungen mit der Produktionskapazität,
b)
auf Ebene des Transports das Begleitdokument gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, die Zuverlässigkeit der Instrumente zur Messung der Milchmenge und -qualität, die Zuverlässigkeit der Sammelmethode, einschließlich möglicher Zwischensammelstellen, die genaue Menge der Anlieferungen von Milch beim Entladen,
c)
auf Ebene des Abnehmers die Zuverlässigkeit der Erklärungen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung, insbesondere durch Gegenkontrollen mit den Unterlagen gemäß Artikel 24 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung, sowie die Zuverlässigkeit der Bestandsbuchhaltung und der Verbuchung der Lieferungen gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der Geschäfts- und sonstigen Unterlagen, aus denen die Verwendung der Anlieferungen von Milch hervorgeht.

(2) Für die Direktverkäufe umfassen die Kontrollen insbesondere:

a)
auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs den Status des Erzeugers im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sowie die Vereinbarkeit der Direktverkäufe mit der Produktionskapazität,
b)
die Zuverlässigkeit der Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, insbesondere anhand der Unterlagen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.

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