Artikel 22 VO (EG) 2004/595

Kontrollintensität

(1) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 1 umfassen mindestens

a)
1 % der Erzeuger für jeden Zwölfmonatszeitraum;
b)
20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum und
c)
eine repräsentative Probe des Transports der Milch zwischen ausgewählten Erzeugern und Abnehmern.

Die Transportkontrollen gemäß Buchstabe c werden insbesondere beim Entladen in den Molkereien vorgenommen.

(2) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest

a)
5 % der Erzeuger erfassen oder
b)
die folgenden Gruppen erfassen:

i)
1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen;
ii)
5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.

(3) Im Laufe eines Fünfjahreszeitraums muss jeder Abnehmer mindestens einmal kontrolliert werden.

(4) Werden bei Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und im folgenden Zwölfmonatszeitraum in diesem Gebiet oder Teilgebiet die doppelte Zahl an Kontrollen durch.

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