Artikel 23 VO (EG) 2004/595

Zulassung der Abnehmer

(1) Jeder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätige Abnehmer, der Milch von Erzeugern ankauft, muss von diesem Mitgliedstaat zugelassen sein.

(2) Unbeschadet strengerer Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats wird ein Abnehmer nur zugelassen, wenn er

a)
nachweisen kann, dass er nach geltendem einzelstaatlichem Recht die Voraussetzungen für die Ausübung des Händlerberufs erfüllt,
b)
in dem betreffenden Mitgliedstaat über Räumlichkeiten verfügt, in denen die Bestandsbuchhaltung, die Register und sonstigen in Artikel 24 Absatz 2 genannten Unterlagen von der zuständigen Behörde eingesehen werden können,
c)
sich verpflichtet, die Bestandsbuchhaltung, die Register und sonstigen in Artikel 24 Absatz 2 genannten Unterlagen auf dem laufenden Stand zu halten,
d)
sich verpflichtet, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Aufstellungen bzw. Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr zu übermitteln.

(3) Unbeschadet der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionsmaßnahmen wird die Zulassung entzogen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b) nicht mehr erfüllt werden.

Wird festgestellt, dass der Abnehmer eine unrichtige Aufstellung bzw. Erklärung übermittelt, eine der Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstabe c) oder wiederholt eine andere Verpflichtung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, der vorliegenden Verordnung oder der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht eingehalten hat, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht.

(4) Auf Antrag des Abnehmers kann die Zulassung nach frühestens sechs Monaten wieder erteilt werden, wenn eine neue gründliche Kontrolle zufrieden stellende Ergebnisse zeitigt.

Die in Absatz 3 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Regelung oder zur Wirksamkeit der Kontrollen von geringer Bedeutung ist.

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