Artikel 27 VO (EG) 2004/595
Sonstige Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie erlassen haben, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sowie deren etwaige Änderungen innerhalb des auf ihren Erlass folgenden Monats mit. Im Falle von gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen ist eine Begründung der erlassenen Maßnahmen und ihrer Zielsetzung beizufügen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die im Rahmen dieser Verordnung angewendete(n) Methode(n) zur Messung von Masse bzw. gegebenenfalls zur Umrechnung von Volumen in Masse, die Begründung der zugrunde gelegten Koeffizienten und die genauen Umstände, unter denen sie anwendbar sind, sowie ihre etwaigen späteren Änderungen mit.
(3) Vor dem 1. September 2004 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Kurzbericht über die Regelung zur Verwaltung ihrer einzelstaatlichen Referenzmengen und vor 1. September jedes darauf folgenden Jahres eine aktualisierte Fassung, falls sich die Regelung geändert hat.
Der Bericht muss eine Beschreibung der derzeitigen Lage, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen im Falle von zeitweiligen Übertragungen und Übertragungen mit Flächen, sonstiger spezieller Übertragungsmaßnahmen, der Verwendung der Neuzuteilung ungenutzter Mengen und der Inanspruchnahme der einzelstaatlichen Reserve umfassen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Sie übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen.
(5) Der Bericht gemäß Absatz 4 enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, einschließlich der Zahl der Erzeuger, die diese Zuweisungen erhalten haben, und der Grundlage für die Zuweisungen. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Bericht zumindest die Angaben gemäß Anhang IIa Teil 1 auf. Der vor dem 1. Oktober 2009 vorzulegende Bericht enthält die einschlägigen Informationen für die beiden Zwölfmonatszeiträume 2008/2009 und 2007/2008.
(6) Der Bericht gemäß Absatz 4 enthält den Betrag der bisher der zuständigen Behörde gezahlten Überschussabgabe, die Zahl der Erzeuger, die bisher zur Zahlung der Überschussabgabe beitragen, die Zahl der Fälle, in denen die Zahlung der Abgabe noch aussteht, und den entsprechenden Betrag sowie die Zahl der Fälle, in denen die Überschussabgabe wegen Konkurs oder definitiver Zahlungsunfähigkeit der Erzeuger nicht erhoben werden konnte, und den entsprechenden Betrag. Die Mitgliedstaaten übermitteln die einschlägigen Informationen anhand des Formblatts in Anhang IIa Teil 2. Der vor dem 1. Oktober 2009 vorzulegende Bericht enthält die Angaben zur Erhebung der Abgabe für jeden der Zwölfmonatszeiträume ab 2003/2004 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die die Verordnung erstmals nach 2003/2004 angewendet haben, die Angaben für jeden Zwölfmonatszeitraum der Anwendung. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der bisher als unbeglichen gemeldeten Überschussabgaben zu aktualisieren.
7. Die Mitgliedstaaten, die die Ratenzahlungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission bis zum 30. November 2016 und bis zum 30. November 2017 die Zahl der Begünstigten der Regelung und die von diesen in Bezug auf die jährlichen Zahlungen noch nicht eingezogenen Beträge mit, indem sie diese in Spalte (i) der Tabelle in Teil 2 des Berichts gemäß Anhang IIa mit dem Kommentar „Ratenzahlungsregelung” eintragen.
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