Artikel 5 VO (EG) 2004/595
Mitteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am besten geeignet erscheint, sofern sie gewährleistet, dass der Erzeuger tatsächlich über die zugeteilte Referenzmenge unterrichtet wird.
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