Artikel 7 VO (EG) 2004/595

Änderungen des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts

(1) Bei Zuteilung von zusätzlichen Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve bleibt der Referenzfettgehalt gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 unverändert.

(2) Wird die Referenzmenge „Lieferungen” auf der Grundlage von Umwandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 erhöht oder bestimmt, so wird der Referenzfettgehalt, der sich auf die in Lieferungen umgewandelte Referenzmenge bezieht, auf 3,8 % festgesetzt.

Der Referenzfettgehalt der Referenzmenge „Lieferungen” bleibt jedoch unverändert, wenn der Erzeuger bei der zuständigen Behörde den entsprechenden Nachweis erbringt.

(3) In den Fällen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der Referenzfettgehalt mit der Referenzmenge übertragen, auf die er sich bezieht.

(4) In den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 muss der gesamte Referenzfettgehalt der zugewiesenen oder übertragenen Referenzmengen gegenüber demjenigen der freigesetzten Mengen unverändert bleiben. Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann die für die Neuzuweisung oder Übertragung verfügbare Milchmenge unter Zugrundelegung eines festgesetzten Referenzfettgehalts neu berechnet werden oder kann umgekehrt der Referenzfettgehalt unter Zugrundelegung einer festgesetzten verfügbaren Milchmenge neu berechnet werden.

(5) In den Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie den Absätzen 3 und 4 entspricht der sich insgesamt ergebende Referenzfettgehalt dem Durchschnitt des ursprünglichen und übertragenen oder umgerechneten Referenzfettgehalts, gewichtet anhand der ursprünglichen und übertragenen oder umgerechneten Referenzmengen.

(6) Bei Erzeugern, deren Referenzmenge vollständig aus der einzelstaatlichen Reserve stammt und die ihre Tätigkeiten nach dem 1. April 2004 aufgenommen haben, entspricht der Referenzfettgehalt dem einzelstaatlichen Referenzfettgehalt in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.

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