Artikel 8 VO (EG) 2004/595

Abrechnung über die Lieferungen

(1) Nach Ablauf jedes der Zwölfmonatszeiträume erstellt der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung, aus der zumindest die Menge und der Fettgehalt der ihm von dem Erzeuger während dieses Zeitraums gelieferten Milch hervorgehen.

Handelt es sich um ein Schaltjahr, so wird die Milchmenge um ein Sechzigstel der im Februar und März gelieferten Mengen gekürzt.

(2) Vor dem 15. Mai jedes Jahres übermittelt der Abnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Aufstellung der Abrechnungen gemäß Absatz 1, in denen zumindest die Gesamtmenge und der durchschnittliche Fettgehalt der ihm gelieferten Milch und sowie gegebenenfalls aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats für jeden Erzeuger die Referenzmenge und der repräsentative Fettgehalt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 berichtigte Menge, die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen und der berichtigten Mengen sowie der für diese Erzeuger ermittelte repräsentative Durchschnittsfettgehalt aufgeführt sind.

Gegebenenfalls erklärt der Abnehmer, dass er während des betreffenden Zeitraums keine Lieferungen erhalten hat.

(3) Der Mitgliedstaat verpflichtet die Abnehmer, die die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, einen Betrag in Höhe der Abgabe zu entrichten, die bei einer Überschreitung der ihnen von den Erzeugern gelieferten Milchmengen zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft. Sind diese Mengen nicht bekannt, weil keine Mitteilung erfolgt ist, so können sie von der zuständigen Behörde geschätzt werden. Dieser Betrag beläuft sich auf mindestens 100 EUR und höchstens 100000 EUR.

(4) Erfolgt die Aufstellung nicht bis zum 15. Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Abnehmer innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Aufstellung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln. Wird die Aufstellung nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder er legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht.

Absatz 3 findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Regelung oder zur Wirksamkeit der Kontrollen von geringer Bedeutung ist.

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