Artikel 9 VO (EG) 2004/595

Anpassung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts

(1) Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli jedes Jahres jegliche Überschreitung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts während des Zwölfmonatszeitraums, das am 31. März desselben Jahres abläuft.

(2) Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt wird für alle Erzeuger um denselben Koeffizienten angepasst, so dass der gewichtete Durchschnitt des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalt um nicht mehr als 0,1g/kg überschreitet. Die Anpassung wird den Erzeugern vor dem 1. August mitgeteilt und wird ab dem Zwölfmonatszeitraum gelten, das am 1. April desselben Jahres beginnt.

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