Artikel 1 VO (EG) 2004/596

Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Eiersektors, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist, mit Ausnahme von Bruteiern der KN-Codes 04070011 und 04070019, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Artikeln 2 bis 8 vorzulegen.

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