Präambel VO (EG) 2004/596

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 12 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.
(2)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden mit Ausnahme von Bruteiern alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig gemacht. Es ist daher angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren im Sektor Eier zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2004(8).
(3)
Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Eier das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.
(4)
Nach Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mithilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.
(5)
Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen sowie die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.
(6)
Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. Die betreffenden Lizenzen sollten jedoch auf kurzfristige Handelsgeschäfte beschränkt werden, damit eine Umgehung des in der vorliegenden Verordnung geregelten Mechanismus verhindert wird.
(7)
Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.
(8)
Um dieses Verfahren verwalten zu können, sollte die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Verwendung eines einheitlichen Musters für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.
(9)
Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann für Bruteier die Ausfuhrerstattung auf der Grundlage einer „Ex-post” -Ausfuhrlizenz gewährt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu einer derartigen Regelung, die auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergebenden Verpflichtungen gewährleisten sollen, sind festzulegen. Dagegen erscheint die Leistung einer Sicherheit bei Lizenzen, die nach der Ausfuhr beantragt werden, nicht erforderlich.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(2)

ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

(4)

ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 16.

(6)

Siehe Anhang IV.

(7)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8)

ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 3.

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