Artikel 5 VO (EG) 2004/60

Aussetzungsverfahren

(1) Abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) unterliegen die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 21011292, 21012092, 2105 und 2202, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 genannten Erzeugnisse, allen Erga-omnes-Einfuhrzollsätzen, einschließlich etwaiger Zusatzzölle, die zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, vorausgesetzt,

a)
sie waren vor dem 1. Mai 2004 in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr und
b)
sie erfüllen am 1. Mai 2004 eine der folgenden Voraussetzungen:

i)
sie befinden sich in vorübergehender Verwahrung, oder
ii)
sie fallen unter eine zollrechtliche Behandlung bzw. ein Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe b) oder Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben b) bis g) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Gemeinschaft, oder
iii)
sie werden nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert.

Unterabsatz 1 gilt nicht für nicht für die aus der Fünfzehnergemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse, ausgenommen raffinierter C-Rübenzucker, C-Isoglucosesirup und C-Inulinsirup der KN-Codes 17019910, 17019990, 17023010, 17024010, 17026010, 17029030, 17026080 bzw. 17029080, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.

(2) Abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen die aus Drittländern kommenden Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 21011292, 21012092, 2105 und 2202, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 genannten Erzeugnisse, allen Erga-omnes-Einfuhrzollsätzen, einschließlich etwaiger Zusatzzölle, die zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, vorausgesetzt,

a)
sie unterliegen am 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat dem Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe d) oder der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
b)
sie werden am oder nach dem 1. Mai 2004 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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