Artikel 6 VO (EG) 2004/60

Anomale Bestände

(1) Die Kommission stellt bis spätestens 31. Mai 2005 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für jeden neuen Mitgliedstaat die Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose fest, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden müssen.

Bei der Feststellung dieser Überschussmengen wird insbesondere die Entwicklung der folgenden Faktoren im Jahr vor dem Beitritt im Vergleich zu den Vorjahren berücksichtigt:

a)
eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose,
b)
Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose,
c)
die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

(2) Der betreffende neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine der Überschussmenge gemäß Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 30. November 2005 ohne Gemeinschaftsintervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen wird:

a)
Ausfuhr aus der Gemeinschaft ohne Erstattung,
b)
Verwendung im Brennstoffsektor,
c)
Denaturierung zu Futterzwecken gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission(1) ohne Beihilfen.

(3) Für die Anwendung von Absatz 2 verfügen die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den wichtigsten Marktteilnehmern. Das System kann sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern stützen und Maßnahmen wie Risikogarantien umfassen. Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird:

Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer,

Lagerkapazitäten,

Umfang der Tätigkeit.

Der neue Mitgliedstaat wendet dieses System an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen. Die Markteilnehmer weisen dem neuen Mitgliedstaat nach, dass die Erzeugnisse bis spätestens 30. November 2005 vom Markt genommen wurden.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so zieht der neue Mitgliedstaat einen der betreffenden Menge entsprechenden Betrag ein, multipliziert mit den höchsten Einfuhrabgaben, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für das betreffende Erzeugnis gelten, erhöht um 1,21 EUR/100 kg Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 3 wird dem Staatshaushalt des neuen Mitgliedstaats gutgeschrieben.

(4) Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Absatz 2 Buchstabe a vom Markt genommen, so weisen die betreffenden Marktteilnehmer die Ausfuhr bis spätestens 28. Februar 2006 durch Vorlage der folgenden Unterlagen nach:

a)
Ausfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000(2) und (EG) Nr. 1464/95(3) der Kommission erteilt wurden,
b)
die für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Die unter Buchstabe a genannte Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 30. November 2005.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 15.1.1972, S. 15.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

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