Artikel 7 VO (EG) 2004/60
Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die neuen Mitgliedstaaten
(1) Die neuen Mitgliedstaaten weisen der Kommission bis spätestens 31. März 2006 nach, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Überschussmenge gemäß Artikel 6 Absatz 2 vom Markt genommen wurde, und geben an, welche Mengen nach welcher Methode vom Markt genommen wurden.
(2) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 17019910 gelten, eingezogen. Bis spätestens 31. Januar 2007, 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 werden jeweils 25 % des Gesamtbetrags dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird der Gesamtbetrag berücksichtigt.
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