Artikel 8 VO (EG) 2004/60

Kontrollen

(1) Die neuen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts und legen insbesondere die Verfahren fest, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Überschussmenge gemäß Artikel 6 Absatz 1 vom Markt genommen wurde.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Juli 2004 Folgendes mit:

a)
Informationen über das für die Feststellung von Überschussmengen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 eingerichtete System;
b)
die Mengen Zucker, Isoglucose, Fructose und Verarbeitungserzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 monatlich ein- und ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Ein- und Ausfuhren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004, der neuen Mitgliedstaaten und Drittländer;
c)
für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 die jährlich erzeugten Mengen Zucker und Isoglucose, aufgeschlüsselt, je nach Fall, nach Quotenzucker und Nicht-Quotenzucker, und den Jahresverbrauch an Zucker und Isoglucose;
d)
für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 1. Mai 2004 die jeweils zum 1. Mai jedes Jahres vorhandenen Zucker- und Isoglucosebestände.

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