Artikel 15 VO (EG) 2004/601

Einstellung der Fischerei wegen fehlender Meldungen

Hat die CCAMLR einem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass eine Fischerei aufgrund des Fehlens der in Artikel 13 und 14 vorgesehenen Meldungen einzustellen ist, so veranlasst der betreffende Mitgliedstaat umgehend die Einstellung der Tätigkeiten seiner an der betreffenden Fischerei teilnehmenden Schiffe.

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