Artikel 14 VO (EG) 2004/601
Monatliche Meldung detaillierter biologischer Daten
(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach den Bestimmungen des Artikels 13 und für die dort genannten Fischereien Angaben über die Längenzusammensetzung repräsentativer Proben der Ziel- und Beifangarten.
(2) Bei der Längenangabe handelt es sich um die Gesamtlänge des Fisches, abgerundet auf ganze Zentimeter, und die repräsentativen Proben müssen aus einem einzigen Feld von 0,5o Breitengrad mal 1o Längengrad stammen. Befischt das Schiff innerhalb eines Monats mehrere solcher Felder, so ist die Längenzusammensetzung für jedes einzelne Feld anzugeben.
(3) Für die Angaben zu der Fischerei gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) umfasst die repräsentative Probe mindestens 500 Fische.
(4) Am Ende eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten die eingegangenen Meldungen an die CCAMLR.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
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